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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21 (https://dejure.org/2021,14486)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.05.2021 - 11 S 41.21 (https://dejure.org/2021,14486)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Mai 2021 - 11 S 41.21 (https://dejure.org/2021,14486)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 GG, § 28 IfSG, § 47 Abs 6 VwGO, CoronaV7EindV BB, § 28a IfSG
    Schließung von Hotelbetrieben

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 3 GG, § 28 IfSG, § 47 Abs 6 VwGO, CoronaV7EindV BB, § 28a IfSG, § 32 IfSG, § 12 GG, § 14 GG
    SARS-Cov-2-Pandemie; Hotelbetrieb; verbundenes Unternehmen; Untersagungs- und Schließungsregelungen; Ermächtigungsgrundlage; Eingriff in Art. 14 GG (offen gelassen); Fehlen von Entschädigungsregelungen (offen gelassen); Verhältnismäßigkeit; Gleichheitswidrigkeit von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Untersagungs- und Schließungsregelungen während der Corona-Pandemie für Hotelbetriebe ...

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (41)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20

    Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21
    Die Frage, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, Ausgleichsregelungen für pandemiebedingte Betriebsschließungen zu normieren, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. die Nachweise bei OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 35) und in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OVG Thüringen, Beschluss v. 14. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris Rn 66; OVG Hamburg, Beschluss v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn 13 ff., 18; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 33 ff.) als offen angesehen.

    So hat etwa das Oberverwaltungsgericht Hamburg (ausführlich dazu und zum Folgenden Beschluss v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn 13 ff. m.w.N.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 33 ff.,) darauf verwiesen, dass schon nicht feststehe, ob die notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28a Abs. 1 IfSG überhaupt in das Eigentumsgrundrecht der der davon betroffenen Betriebe eingriffen.

    Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 35) hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Maßnahmen, die nicht nur Einzelfälle beträfen, sondern bei einem Großteil der Bevölkerung und einer Vielzahl von Unternehmen zu erheblichen Grundrechtseingriffen und tiefgreifenden Einschnitten in die Erwerbsmöglichkeiten führten, angesichts des Gewichts der mit ihnen verfolgten Allgemeinwohlbelange trotz der gravierenden - unter Umständen sogar existenzvernichtenden - Auswirkungen bei den Betroffenen auch ohne Berücksichtigung staatlicher Hilfsleistungen nicht ohne weiteres als unzumutbar und unangemessen angesehen werden könnten.

    Den von der Antragstellerin für ihre Auffassung angeführten Literaturabhandlungen stehen andere (insbes. vom OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 35 f. angeführte) Auffassungen (z.B. Berwanger, NVwZ 2020, 1804 ff.) entgegen, was die Komplexität der sich insoweit stellenden, weder in der Rechtsprechung noch in der juristischen Fachdiskussion bisher hinreichend geklärten Rechtsfragen unterstreicht, die danach auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls nicht offensichtlich zu Gunsten der Antragstellerin entschieden werden können (i.d. S. z.B. OVG Hamburg, a.a.O. Rn 18; OVG Thüringen, Beschluss v. 14. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris Rn 65 f.).

    (im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschluss v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris; OVG Thüringen, Beschluss v. 14. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 32 ff.).

    Soweit die Antragstellerin rügt, dass sie als konzernangehöriges Unternehmen durch die vom Bund zur Verfügung gestellten Hilfsprogramme gegenüber Einzelbetrieben bzw. nicht konzernabhängigen Unternehmen benachteiligt werde, weil die Hilfen für verbundene Unternehmen nicht proportional zum Schaden bewilligt, sondern in gleichheitswidriger Weise gedeckelt seien, dürfte ein etwaiger Gleichheitsverstoß nicht die hiesige Verordnung treffen, sondern gegenüber dem Bund geltend zu machen sein, der die Hilfsprogramme aufgestellt und deren genauere Bedingungen festgelegt hat (so z.B. OVG Bremen, Beschluss v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn 66; OVG Thüringen, Beschluss v. 14. April 2021 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 40).

  • OVG Bremen, 15.04.2021 - 1 B 127/21

    Beherbergungsverbot für touristische Zwecke - Beherbergungsverbot;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21
    (im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschluss v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris; OVG Thüringen, Beschluss v. 14. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 32 ff.).

    Soweit die Antragstellerin rügt, dass sie als konzernangehöriges Unternehmen durch die vom Bund zur Verfügung gestellten Hilfsprogramme gegenüber Einzelbetrieben bzw. nicht konzernabhängigen Unternehmen benachteiligt werde, weil die Hilfen für verbundene Unternehmen nicht proportional zum Schaden bewilligt, sondern in gleichheitswidriger Weise gedeckelt seien, dürfte ein etwaiger Gleichheitsverstoß nicht die hiesige Verordnung treffen, sondern gegenüber dem Bund geltend zu machen sein, der die Hilfsprogramme aufgestellt und deren genauere Bedingungen festgelegt hat (so z.B. OVG Bremen, Beschluss v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn 66; OVG Thüringen, Beschluss v. 14. April 2021 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 40).

    - beansprucht werden könnte (OVG Bremen, Beschluss v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn 69).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21
    (a) Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7).

    Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10).

    Unter diesen Umständen verbleibt es bei dem dem Verordnungsgeber bei unsicherer Entscheidungsgrundlage zukommenden auch tatsächlichen Einschätzungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10), der - wie vorstehend ausgeführt - hier voraussichtlich nicht überschritten ist.

  • OVG Thüringen, 14.04.2021 - 3 EN 195/21

    Corona-Pandemie ("3. Welle"): Untersagung touristischer Übernachtungsangebote und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21
    Die Frage, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, Ausgleichsregelungen für pandemiebedingte Betriebsschließungen zu normieren, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. die Nachweise bei OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 35) und in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OVG Thüringen, Beschluss v. 14. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris Rn 66; OVG Hamburg, Beschluss v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn 13 ff., 18; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 33 ff.) als offen angesehen.

    Den von der Antragstellerin für ihre Auffassung angeführten Literaturabhandlungen stehen andere (insbes. vom OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 35 f. angeführte) Auffassungen (z.B. Berwanger, NVwZ 2020, 1804 ff.) entgegen, was die Komplexität der sich insoweit stellenden, weder in der Rechtsprechung noch in der juristischen Fachdiskussion bisher hinreichend geklärten Rechtsfragen unterstreicht, die danach auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls nicht offensichtlich zu Gunsten der Antragstellerin entschieden werden können (i.d. S. z.B. OVG Hamburg, a.a.O. Rn 18; OVG Thüringen, Beschluss v. 14. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris Rn 65 f.).

    (im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschluss v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris; OVG Thüringen, Beschluss v. 14. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 32 ff.).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21
    (a) Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7).

    Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber aber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6).

  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der Beurteilung der Eignung einer Regelung über eine Einschätzungsprärogative verfügt, die sich sowohl auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse erstreckt als auch auf die etwa erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen; wobei für die Eignung bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung ausreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - (Ausgangsbeschränkungen), Rn. 36, juris, m.w.N.).

    Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Regelung kommt dem Normgeber ebenfalls ein Spielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, a.a.O., Rn. 38, juris, m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20

    SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21
    (1) Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 11. Februar 2021 - OVG 11 S 11/21 -, juris Rn. 53 ff.; zu der SARS-CoV-2-EindVvom 30. Oktober 2020 bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 21 ff.):.

    Dort sind die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), die Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, die Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, die Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen, die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, die Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sowie die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können, ausdrücklich als mögliche Maßnahmen beschrieben (vgl. zum Entwurf des § 28a IfSG bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 77).

  • OVG Hamburg, 20.01.2021 - 5 Bs 228/20

    Eilantrag einer Hotelbetreiberin gegen coronabedingte Einschränkungen auch in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21
    Die Frage, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, Ausgleichsregelungen für pandemiebedingte Betriebsschließungen zu normieren, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. die Nachweise bei OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 35) und in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OVG Thüringen, Beschluss v. 14. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris Rn 66; OVG Hamburg, Beschluss v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn 13 ff., 18; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 33 ff.) als offen angesehen.

    So hat etwa das Oberverwaltungsgericht Hamburg (ausführlich dazu und zum Folgenden Beschluss v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn 13 ff. m.w.N.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 33 ff.,) darauf verwiesen, dass schon nicht feststehe, ob die notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28a Abs. 1 IfSG überhaupt in das Eigentumsgrundrecht der der davon betroffenen Betriebe eingriffen.

  • VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21
    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2020 - OVG 11 S 51/20 -, juris Rn. 29 und vom 20. Mai 2020 - OVG 11 B 49/20 und OVG 11 B 52/20 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 11 S 118.20

    Corona-Epidemie; Gaststätte; Berufsausübungsfreiheit; Folgenabwägung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21
    Dem trägt nicht nur die Untersagung der Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken Rechnung, die nach Einschätzung des Verordnungsgebers durch die Reduzierung der Mobilität zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit von Infektionsketten sowie allgemein zur Minimierung der Sozialkontakte und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beiträgt (Ziff. 10 der Allgemeinen Begründung; vgl. dazu auch Beschlüsse des Senats, z.B. v. 14. April 2021 - OVG 11 S 49/21 -, juris Rn 20; v. 17. März 2021 - OVG 11 S 32/21 -, juris Rn 27), sondern auch die Einschränkung der Sportausübung (Ziff. 6 der Allgemeinen Begründung; vgl. auch Beschlüsse des Senats v. 16. April 2021 - OVG 11 S 47/21 -, juris Rn 47 ff., v. 5. März 2021 - OVG 11 S 26/21 -, juris Rn 49, v. 11. November 2020 - OVG 11 S 110/20 -, juris Rn 35 ff.), die Beschränkung der Teilnehmerzahl von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (vgl. Ziff. 9 der Allgemeinen Begründung) sowie die Schließung von Gastronomiebetrieben (Ziff. 11 der Allgemeinen Begründung, vgl. dazu auch Beschlüsse des Senats v. 5. März 2021 - OVG 11 S 17/21 -, juris Rn 55, v. 13. November 2020 - OVG 11 S 118/20 -, juris Rn 37 ff., v. 11. November 2020 - OVG 11 S 111/20 -, juris Rn 36 ff.), Schwimmbädern, Sport- und Freizeitbädern, Saunen, Dampfbädern, Thermen und Wellnesszentren (Ziff. 18 der Allg. Begründung; vgl. auch Beschlüsse v. 22. März 2021 - OVG 11 S 39/21 -, juris Rn 10; v. 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20 -, juris Rn 40 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20

    Corona; Fitnessstudio; Normenkontrolleilantrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 26.21

    Corona; Fitnessstudio; Ermächtigungsgrundlage; epidemische Lage von nationaler

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2020 - 11 S 120.20

    Corona-Pandemie; Teil-Lockdown November 2020; Schließung von Schwimmbädern, Spaß-

  • BVerfG, 29.04.1981 - 1 BvL 11/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entschädigungsregelung des BSeuchG

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 - 11 S 32.21

    Verbot der Vermietung von Hausbooten zu touristischen Zwecken

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2021 - 11 S 42.21

    Beschränkung des Verkaufsbetriebs gem. § 8 Abs. 1, 2 7. SARS-CoV-2-EindV

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - 11 S 49.21

    Verbot der Beherbergung von Touristen auf Camping- und Wohnmobilstellplätzen in

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2021 - 13 MN 121/21

    Corona; Einzelhandelsbetrieb; Hochinzidenzkommune; Normenkontrolleilverfahren;

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - 3 MR 47/20

    Schleswig-Holsteinisches Beherbergungsverbot ist außer Vollzug gesetzt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 11 S 47.21

    Verbot von Vereinssport in Zeiten der Corona-Pandemie

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 23.21

    Anordnung der Schließung eines Modehauses in Zeiten der Corona-Pandemie

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2021 - 13 B 252/21

    Beschränkungen im Einzelhandel in NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt

  • OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 78/21

    Corona; Einzelhandel; Textileinzelhandel; Termin; click and meet

  • BVerfG, 28.12.2020 - 1 BvR 2692/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Disco-Club-Betreiberin gegen eine Regelung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 110.20

    Corona-Pandemie; SARS-CoV-2-Virus; Teil-Lockdown im November 2020; Antrag auf

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 11 S 111.20

    Corona-Pandemie; SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 11 S 39.21

    Coronapandemie: Vermietung eines Schwimmbads an einzelne, jeweils einem

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 97.20

    SARS-CoV2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 17.21

    Corona; Antrag gegen die 6. SARS-Cov-2-EindV insgesamt; Norm i.S.d. § 47 VwGO;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21

    Aufenthalts- und Kontaktbeschränkung; Bestimmtheit; Wesentlichkeitsgrundsatz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2021 - 11 S 10.21

    Landesweites Alkoholkonsumverbot in Zeiten der Corona-Pandemie

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

  • OLG Brandenburg, 01.06.2021 - 2 U 13/21

    Schloss Diedersdorf: Entschädigungsforderung bleibt erfolglos

    Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die pandemiebedingte Schließung von Schwimmbädern und dergleichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20) ebenso für rechtmäßig erachtet wie die Schließung von Spielhallen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2020 - OVG 11 S 49/20, zur Eindämmungsverordnung vom 8. Mai 2020) und von Campingplätzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2020 - OVG 11 S 38/20, zur auch hier in Rede stehenden Eindämmungsverordnung vom 17. April 2020) sowie von Einzelhandelsgeschäften (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20, zur auch hier in Rede stehenden Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020) und von Hotels (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2021 - OVG 11 S 41/21 - vgl. zu der in der letztgenannten Entscheidung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens als "offen" bezeichneten Frage der Notwendigkeit der Aufnahme einer Entschädigungsregelung in das Infektionsschutzgesetz und/oder in die hierauf gestützten Rechtsverordnungen insbesondere a.a.O. Rdnr. 64 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 2020 - 1 BvR 2692/20 -, Rdnr. 10).
  • VG München, 11.05.2022 - M 31 K 21.4171

    Zuwendungsrecht

    Eine solche ist von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen kategorisch zu unterscheiden (von dieser Unterscheidung ausgehend insbesondere BVerfG, B.v. 10.2.2022 - 1 BvR 1073/21 - juris Rn. 38; weiterhin etwa OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.5.2021 - OVG 11 S 41/21 - juris Rn. 61; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 - W 8 K 21.1000 - juris Rn. 45; zum Ganzen Becker, in: Huster/Kingreen, InfektionsschutzR-HdB, Kap. 9 Rn. 58; Dörr, in: BeckOGK, Stand: 1.5.2022, BGB § 839 Rn. 1085.1).

    Aus dem Umstand, dass derartige Billigkeitsleistungen insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeit infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen, namentlich von Betriebsschließungen, eine Rolle spielen und etwa durch Abmilderung wirtschaftlicher Folgen von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen eine Minderung des Eingriffsgewichts darstellen können (vgl. beispielhaft BVerfG, B.v. 23.3.2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 28; OVG Bremen, U.v. 19.4.2022 - 1 D 126/21 - juris Rn. 105; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.5.2021 - OVG 11 S 41/21 - juris Rn. 61; OVG NRW, B.v. 26.3.2021 - 13 B 363/21.NE - juris Rn. 87; VGH BW, B.v. 22.3.2021 - 1 S 649/21 - juris Rn. 82; zu Recht auf den Zusammenhang mit weiteren staatlichen Entlastungsmaßnahmen hinweisend SächsOVG, B.v. 22.12.2020 - 3 B 438/20 - juris Rn. 50 f.), lässt sich indes umgekehrt gerade keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung der Billigkeitsleistung entnehmen.

  • VG München, 08.05.2023 - M 31 K 21.4671

    Zuwendungsrecht, Dezemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint),

    Eine solche ist von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen kategorisch zu unterscheiden (von dieser Unterscheidung ausgehend insbesondere BVerfG, B.v. 10.2.2022 - 1 BvR 1073/21 - juris Rn. 38; weiterhin etwa OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.5.2021 - OVG 11 S 41/21 - juris Rn. 61; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 - W 8 K 22.1507 - juris Rn. 112; U.v. 15.11.2021 - W 8 K 21.1000 - juris Rn. 45; VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 38; zu den Überbrückungshilfen auch VG Schwerin, U.v. 17.3.2023 - 3 A 964/22 SN - juris Rn. 33; zum Ganzen Becker, in: Huster/Kingreen, InfektionsschutzR-HdB, Kap. 9 Rn. 58; Dörr, in: BeckOGK, Stand: 1.5.2022, BGB § 839 Rn. 1085.1).

    Aus dem Umstand, dass derartige Billigkeitsleistungen insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeit infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen, namentlich von Betriebsschließungen, eine Rolle spielen und etwa durch Abmilderung wirtschaftlicher Folgen von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen eine Minderung des Eingriffsgewichts darstellen können (vgl. beispielhaft BVerfG, B.v. 23.3.2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 28; OVG Bremen, U.v. 19.4.2022 - 1 D 126/21 - juris Rn. 105; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.5.2021 - OVG 11 S 41/21 - juris Rn. 61; OVG NRW, B.v. 26.3.2021 - 13 B 363/21.NE - juris Rn. 87; VGH BW, B.v. 22.3.2021 - 1 S 649/21 - juris Rn. 82; zu Recht auf den Zusammenhang mit weiteren staatlichen Entlastungsmaßnahmen hinweisend SächsOVG, B.v. 22.12.2020 - 3 B 438/20 - juris Rn. 50 f.), lässt sich indes umgekehrt gerade keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung der Billigkeitsleistung entnehmen.

  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 126/21

    Normenkontrolle - Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben und

    Selbst vollständige vorübergehende Betriebsschließungen auf der Grundlage des § 28a Abs. 1 IfSG führen im Regelfall noch nicht zu einem Eingriff in die Substanz der geschlossenen Betriebe oder Einrichtungen (so auch NdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 62/20, juris Rn. 60; im Eilverfahren: BayVGH, Beschl. v. 21.04.2021 - 20 NE 21.1068, juris Rn. 41; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.03.2021 - 1 S 677/21, juris Rn. 64; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.01.2021 - 5 Bs 228/20, juris Rn. 16; im Eilverfahren offengelassen: OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 11.05.2021 - OVG 11 S 41/21, juris Rn. 63 ff.; OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 25.03.2021 - 3 MR 17/21, juris Rn. 32; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 22.03.2021 - 3 R 22/21, juris Rn. 66; a.A. im Fall von Betriebsschließungen oder vollständigem Erliegen der Betriebsführung u.a. Shirvani, NVwZ 2020, 1457, 1458 m.w.N.).
  • VG Berlin, 13.01.2023 - 14 K 58.20
    Denn bei der hier gebotenen generalisierenden Betrachtung ist es nicht von erheblichem Belang, ob eine Existenzgefährdung durch die zur Verfügung gestellten Hilfsmaßnahmen in jedem Einzelfall abgewendet werden konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 11 S 41/21 -, juris Rn. 99; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 926/20 -, juris Rn. 238).

    Vielmehr konnte der Verordnungsgeber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten mit Rücksicht auf kollidierende Grundrechtspositionen der Betroffenen oder im Hinblick auf mittelbare Auswirkungen von Maßnahmen für die Allgemeinheit Differenzierungen vornehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 11 S 41/21 -, juris 103; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 334-344, jeweils m.w.N.).

  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 104/20

    Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² im April 2020 - 800 m²; Einzelhandel;

    Denn bei der im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle gebotenen generalisierenden Betrachtung ist es nicht von Belang, ob eine Existenzgefährdung durch die zur Verfügung gestellten Hilfsmaßnahmen in jedem Einzelfall abgewendet werden kann (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 11.05.2021 - 11 S 41/21, juris Rn. 99).
  • VG Hamburg, 20.08.2021 - 2 E 3591/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Tanzverbot in

    So schließen insbesondere Antigenschnelltests Infektionen nicht hinreichend sicher aus, um mit einem Verbot der gefährdenden Tätigkeit vergleichbar zu sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.5.2021, OVG 11 S 41/21, juris Rn. 86).

    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 11. Mai 2021 (OVG 11 S 41/21, juris Rn. 86) an, das hierzu ausführt:.

  • VGH Hessen, 04.01.2022 - 8 B 2448/21

    2G-Regelung in Schwimmbädern, Sportstätten und Innengastronomie

    Denn auch die Vermeidung eines vergleichsweise geringen Beitrags zum Infektionsgeschehens trägt zu dessen Eindämmung bei und fördert das verfolgte Ziel (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2021 - OVG 11 S 41/21 - juris Rn. 80).
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